Die LfM stellt über ihre Stiftung
Vor Ort NRW Fördergelder für die (Weiter-)
Qualifizierung von Journalistinnen und Journalisten in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung: Gefördert werden sollen innovative und nachhaltige
Fortbildungsangebote, die sich insbesondere an freie Journalistinnen und Journalisten in NRW richten, die das
digitale lokaljournalistische Angebot im (hyper-)lokalen und regionalen Raum in NRW weiterentwickeln. Mit der Bereitstellung der Fördergelder sollen Impulse für Kooperationen im Bereich der Weiterbildung gesetzt werden und Anbieter journalistischer Weiterbildung, lokale Medienpartner und weitere Einrichtungen sowie Expertinnen und Experten auch zu gemeinsamen Qualifizierungsangeboten im Netzwerk motiviert werden.
Die Weiterbildungsangebote sollen so ausgestaltet sein, dass sie die hierzu notwendigen unterschiedlichen Kompetenzbereiche – insbesondere solche, die nicht (ausschließlich) das klassische journalistische Handwerk betreffen – aufgreifen und ggf. miteinander verschränken. Dazu gehören die Besonderheiten der lokaljournalistischen sowie der digitalen Berichterstattung, vor allem aber auch damit verbundene umfassende Technik-, Unternehmens- und Vermarktungskompetenzen. Bevorzugt berücksichtigt werden Angebote, die neben der theoretischen Vermittlung von Inhalten auch mindestens einen Praxispart umfassen.
Die Angebote können mehrtägig sein und sich insgesamt auf einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten verteilen. Sie müssen bis Dezember 2018 umgesetzt werden.
Gefördert werden die Gesamtkosten des jeweiligen Weiterbildungsangebotes, dazu gehören:
- Honorare, anteilige Personalkosten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Raumkosten und Mieten, anteilige Technikkosten, Reisekosten von Referierenden, anteilige Kosten der Öffentlichkeitsarbeit sowie anteilige Verwaltungskosten (i. H. v. bis zu 10 % der Personalkosten).
Die Kosten müssen – sofern kein Einzelnachweis geführt wird – nach üblichen Marktpreisen ermittelt werden, dies gilt insbesondere für Honorare von Referierenden.
Die Antragstellenden gewährleisten, dass wirtschaftlich und sparsam mit den Fördergeldern verfahren wird.
Nicht gefördert werden mit diesem Programm die Ausbildung sowie eine individuelle Einzelberatung von Journalistinnen und Journalisten. Nicht förderfähig sind Kosten für Bewirtung/Verpflegung der Teilnehmenden und Referierenden.
Die Anträge müssen im Einzelnen folgende Informationen erhalten:
- Name und vollständige Adresse der/des (federführenden) Antragstellenden (natürliche oder juristische Person) sowie ggf. der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretung;
- Kurz-Profil der/des Antragstellenden und deren/dessen sonstigen Arbeitsschwerpunkten;
- Namen, Adressen, Ansprechpersonen und Schwerpunktbeschreibungen etwaiger Projektpartner sowie deren unterzeichnete Absichtserklärungen zur Kooperation;
- eine aussagekräftige Beschreibung der Konzepte für Weiterbildungsangebote (Ablaufplan, Curriculum inklusive konkreter Beschreibung von einzelnen Modulen, Zielgruppe, zu vermittelnde Inhalte und Techniken sowie die voraussichtliche Zahl der Teilnehmenden). Dazu gehören insbesondere auch:
– Begründung der inhaltlichen Schwerpunkte mit Blick auf den Bezug zum Lokaljournalismus sowie die Darstellung des Innovationswertes der Maßnahme,
– Beschreibung des Verfahrens zur Auswahl bzw. zur Prüfung der Eignung der Teilnehmenden (Referenzen, Anzahl und Qualität der publizierten Inhalte o. ä.),
– soweit möglich: Namen der Referierenden und deren Referenzen;
- detaillierter Kostenplan: Ausweisung der voraussichtlich anfallenden Gesamtkosten inkl. Auflistung der Einzelpositionen wie z. B. Personalkosten/Honorare, Reisekosten, Druckauflagen, Mieten etc. sowie Höhe der beantragten Fördersumme. Alle Kosten verstehen sich inkl. einer etwaigen Umsatzsteuer und müssen im späteren Verwendungsnachweis belegt werden (Kopien von Rechnungen, Belegen, unterschriebene Teilnahmelisten etc.);
- detaillierter Zeitplan: Die Laufzeit der Weiterbildungsprojekte ist flexibel, sie müssen aber bis Dezember 2018 umgesetzt werden;
- Angaben zum Eigenanteil in Höhe von in der Regel 20 % der förderfähigen Gesamtkosten (z. B. Teilnahmegebühren, nicht bezifferbare geldwerte Leistungen wie Personal- und Verwaltungsaufwand, Gemeinkosten, kostenlose Raumnutzungsmöglichkeiten, Techniknutzung o. ä.).
Die LfM kann im Laufe des Verfahrens jederzeit weitere Angaben und Unterlagen anfordern.
Der Auswahl liegen neben den formalen Kriterien folgende Beurteilungskriterien zugrunde:
- nachvollziehbarerer Bezug des Angebots zum Lokaljournalismus,
- erkennbarer Innovationswert,
- nachvollziehbare Realisierbarkeit der Maßnahme innerhalb der beschriebenen Rahmenbedingungen,
- Zielgruppenausrichtung des Angebots,
- Anteil an Praxisteilen,
- Vorerfahrungen und Referenzen der Referierenden
- geografische Verteilung der geförderten Maßnahmen in NRW,
- Kombination von Themen und Formaten im Rahmen aller geförderten Maßnahmen.
Über die Förderbewilligung entscheidet die LfM in enger Zusammenarbeit mit Vor Ort NRW. Die Anzahl der förderfähigen Projekte hängt von der Bewerbungslage und der Höhe der jeweils beantragten Mittel ab. Die LfM behält sich vor, eine Förderzusage auch dann nicht zu erteilen, wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Weiter behält sie sich vor, die Höhe der Fördersumme im Einzelfall zu verändern. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Frist zur Einreichung der schriftlichen Anträge begann mit dem Tag der Bekanntmachung (2. Mai 2017) und endete am 30. Juni 2017 (Datum des Poststempels). Die Anträge waren zu richten an:
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
Hanna Jo vom Hofe
Zollhof 2
40221 Düsseldorf
Eine Antragstellung per E-Mail war nicht zulässig. Es wird aber darum gebeten, die Anträge zusätzlich auch per E-Mail an Hanna Jo vom Hofe (hvomhofe@lfm-nrw.de) zu richten.
Für Rückfragen steht Ihnen Hanna Jo vom Hofe unter
hvomhofe@lfm-nrw.de gerne zur Verfügung. Antworten, die auch für andere Bewerberinnen und Bewerber von Relevanz sind, werden auf unserer Website veröffentlicht.
Eine Förderzusage erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Dieser kann jederzeit mit Nebenbestimmungen versehen werden, die der Erreichung des Projektziels dienen. Die Verwendung der bewilligten Mittel ist zweckgebunden, die Höhe wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Inhaltliche Modifizierungen sowie Änderungen des Verwendungszwecks oder der Realisierungsform sind nur mit vorheriger Zustimmung durch die LfM zulässig.
Nach Projektabschluss haben die Förderempfängerinnen und Förderempfänger innerhalb der im Förderbescheid festgelegten Frist im Rahmen eines Verwendungsnachweises eine Zusammenfassung und eine Dokumentation der Verwendung der Fördermittel sowie des Projektverlaufs und der Ergebnisse vorzulegen. Die LfM hat einen Anspruch auf die Vorlage der Originalbelege.
Ferner kann die Förderung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn erkennbar ist, dass die Förderziele nicht erreicht werden. Dabei kann insbesondere von Bedeutung sein, ob
- die Förderziele nicht in hinreichendem Maße verfolgt werden,
- der/die Antragstellende den sonstigen Anforderungen nicht entspricht,
- der/die Antragstellende die in dem Bescheid festgeschriebenen Verpflichtungen nicht erfüllt.
Weitere Bestimmungen und Verpflichtungen ergeben sich aus dem Zuwendungsbescheid.