Förderung lokaler Medienangebote für geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer in NRW
Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LFM NRW) hat die Aufgabe, Vielfalt und Partizipation insbesondere im lokalen und regionalen Raum zu fördern (vgl. § 88 Abs. 5a LMG NRW). Im Rahmen dieses Auftrags stellt die LFM NRW über das Journalismus Lab kurzfristig bis zu 25.000 Euro für die Konzeption und Umsetzung von lokalen und regionalen Medienangeboten für geflüchtete Ukrainerinnen und Ukraine in Nordrhein-Westfalen bereit.
Die Kriegssituation gefährdet die Bereitstellung und den Zugang zu gesicherten, vielfältigen Informationen. Daher soll die Bereitstellung der Mittel die Meinungs- und Pressefreiheit sowie den Zugang zu gesicherten, unabhängigen Informationen aus den Kriegs- und Krisengebieten stärken sowie Orientierung und vielfältigen Informationszugang für nach NRW geflüchtete Menschen aus der Ukraine bieten.
Die Geförderten sind
Die CampusRadios NRW planen eine Kombination aus Podcast und Social-Media-Angebot, das geflüchteten Studierenden das Ankommen erleichtern und ihnen einen Raum zum Erfahrungsaustausch bieten soll. Auch das Projekt „Journalisten unterstützen Journalisten“ des kulthitRADIO NRW wurde für die Förderung ausgewählt. Hierbei geht es darum, sowohl jungen Menschen, die selbst gerade in der journalistischen Ausbildung sind, als auch erfahrenen Journalistinnen und Journalisten die Möglichkeit zu geben, ihre Arbeit fortzusetzen und eigene Beiträge für ihre Landsleute zu produzieren. Der Kölner Stadt-Anzeiger hat eine Plattform geschaffen, auf der sich Geflüchtete kontinuierlich mit wichtigen und gesicherten Informationen versorgen können. Zusätzlich werden auch Hilfestellungen für den Alltag, etwa wichtige Anlaufstellen und Infos zur Jobsuche bereitgestellt. Zudem soll die Plattform über die rheinische Lebensweise informieren und Tipps für kostengünstige Freizeitaktivitäten bereithalten. Im Rahmen des vom Medienforum Duisburg getragenen Projekts „Arriving in Duisburg“ wird in Zusammenarbeit mit Geflüchteten eine Podcast-Serie erstellt, die über Angebote der Stadt informiert. Auch Radio Lippe plant ein lokales Podcast-Angebot, in dem über die wichtigsten Meldungen der Woche aus der Region und der Ukraine berichtet wird. Das TV- und Online-Format „Willkommen bei Freunden“, das von Studio 47 in enger Kooperation mit geflüchteten Journalistinnen und Journalisten produziert und verbreitet wird, soll Familien aus der Ukraine Information und Orientierung im Alltag bieten.
Was wir fördern
Zahlreiche Redaktionen bieten bereits aktuelle Berichterstattung und lokale Hilfsangebote und spielen damit eine wichtige Rolle in der Bewältigung der gegenwärtigen Krisensituation. Wir fördern die Entwicklung und Umsetzung von lokalen Medienformaten, die das aktuelle Medienangebot erweitern. Gefördert werden lokale und regionale Medienangebote für geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer, die seit Beginn der russischen Angriffe auf die Ukraine in den Regionen Nordrhein-Westfalens entwickelt und umgesetzt wurden oder werden. Denkbar sind Produktionen vor allem auf Russisch und Ukrainisch, ggf. auch auf Englisch oder Deutsch, gerne zwei- oder mehrsprachig, umzusetzen.
Mögliche Beispiele:
Die Projekte können aktuelle und geprüfte Informationen über die Lage in der Ukraine, konkrete Hilfe für die Ankunft und das Leben in Deutschland, gezielte Angebote für Kinder und Familien bereitstellen oder andere Schwerpunkte setzen. Sie sollen sich an geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer in NRW richten, um deren Zugang zu vielfältigen Informations- und Orientierungsangeboten vor Ort zu stärken. Dabei kann es sich um Radio-, Bewegtbild-, Audio-, sowie Online- oder Social Media-Formate handeln.
Besonders förderungswürdig sind dabei Projekte, die Geflüchtete in die Konzeption und Umsetzung einbinden, um sicherzustellen, dass die aktuellen Informationsbedürfnisse der Zielgruppe bestmöglich erfüllt werden. Beispielsweise sind Podcasts förderbar, die als On-Demand-Angebote über längere Zeiträume abrufbar sind.
Wen wir fördern
Die Förderung richtet sich an nicht öffentlich-rechtliche Medienanbieter in NRW, die mit ihren Projekten eine hohe Reichweite erzielen, um möglichst viele geflüchtete Menschen in Nordrhein-Westfalen zu erreichen.
Umfang der Förderung
Die LFM NRW stellt für die Förderung von Medienangeboten für geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer in den Regionen vor Ort insgesamt bis zu 25.000 Euro bereit. Gefördert werden sollen bis zu fünf Projekte, um so eine Minimalförderung von bis zu 5.000 Euro pro Projekt sicherzustellen. Die Fördersumme einzelner Projekte richtet sich nach dem in der Projektkalkulation aufgestellten Bedarf. Die LFM NRW kann sich anteilig bis zu einer Höhe von 80% der gesamten förderfähigen Projektkosten beteiligen. Der Eigenanteil kann über Personalkosten eingebracht werden.
Die Mittel werden in Form einer Finanzierung der Projektkosten (Sach- und Personalkosten) gewährt. Die Förderung wird als Geldmittel in Form einer Zuwendung geleistet. Eine Förderung über den Finanzierungsbedarf hinaus ist nicht zulässig.
Notwendige Unterlagen für die Antragstellung
- Name und vollständige Adresse der antragstellenden juristischen Person sowie ggf. der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretung in NRW;
- kurze aussagekräftige Beschreibung des Projekts;
- Erläuterung, warum das geplante Vorhaben einen Mehrwert für die geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainern vor Ort in NRW bietet;
- Erläuterung, wie das Angebot eine möglichst große Zielgruppe erreicht;
- Kostenplan: Ausweisung der voraussichtlich anfallenden Gesamtkosten inkl. Auflistung der wesentlichen Einzelpositionen sowie
- Höhe der beantragten Fördersumme inkl. Angabe des Eigenanteils und ggf. von Fördergeldern Dritter. Alle Kosten verstehen sich inkl. einer etwaigen Umsatzsteuer.
- Zeitplan
Auswahlkriterien
Zentral für die Bewilligung ist, dass
- die Antragstellerin bzw. der Antragsteller in der betreffenden Region eine hohe Reichweite vorweisen kann;
- das Erreichen der geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainern vor Ort sichergestellt ist;
- der Bedarf der sowie der Mehrwert für die Zielgruppe begründet dargelegt wird;
- die Kompetenz für die zeitnahe Umsetzung nachgewiesen wird;
- die inhaltlichen und organisatorischen Planungen plausibel und realistisch sind;
- die geografische Verteilung der geförderten Maßnahmen in NRW möglichst gleichmäßig ist.
Besonders förderungswürdig sind Projekte, die Geflüchtete in die Konzeption und Umsetzung einbinden, um so zu gewährleisten, dass die aktuellen Informationsbedürfnisse der Zielgruppe bestmöglich erfüllt werden. Kooperationen, an Stellen wo sich Synergien anbieten sowie Kooperationen mit geflüchteten Journalistinnen und Journalisten sind ausdrücklich erwünscht.
Über die Förderbewilligung und -höhe entscheidet die LFM NRW. Die Anzahl der förderfähigen Projekte hängt von der Bewerbungslage und der Höhe der jeweils beantragten Mittel ab. Die LFM NRW behält sich vor, eine Förderzusage auch dann nicht zu erteilen, wenn alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Weiter behält sie sich vor, die Höhe der Fördersumme im Einzelfall zu verändern. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Bewerbungsfrist
Die Frist zur Einreichung der Anträge beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung und endet am 12.05.2022 (Datum des Poststempels; bei elektronischer Übermittlung zählt das Datum des elektronischen Eingangs). Die Anträge müssen unterschrieben werden und können eingescannt per E-Mail an foerderungen@medienanstalt-nrw.de eingereicht werden.
Kontakt für Rückfragen
Für Rückfragen steht Andreas Schmidt unter andreas.schmidt@medienanstalt-nrw.de gerne zur Verfügung.
Sonstige Förderbestimmungen
Eine Förderzusage erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Dieser kann jederzeit mit Nebenbestimmungen versehen werden, die der Erreichung der Förderziele dienen. Die Verwendung der bewilligten Mittel ist zweckgebunden, die Höhe wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Inhaltliche Modifizierungen sowie Änderungen des Verwendungszwecks oder der Realisierungsform sind nur mit vorheriger Zustimmung durch die Landesanstalt für Medien NRW zulässig.